9. Der obsiegende, amtlich verteidigte Beschuldigte hat Anspruch auf eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss angefochtener Verfügung wird das amtliche Honorar nach Eintritt der Rechtskraft mittels separater Verfügung festge- 9 setzt. In dieser Verfügung ist auch die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, wobei zu beachten sein wird, dass dem Beschuldigten diesbezüglich weder Nach- noch Rückzahlungspflichten auferlegt werden können.