09 001 031 f.). Dass der Beschuldigte einen solchen Verlauf von Anfang an voraussah und plante, mit dem Willen, den Beschwerdeführer zu schädigen, ist in Anbetracht der Gesamtsituation unwahrscheinlich und nicht zu beweisen. Damit ist auch die Einstellung wegen Betrugs zu Recht erfolgt. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).