Entscheidend ist in diesem Zusammenhang deshalb der Wille des Beschuldigten. Selbst wenn die Forderung abgeschrieben werden musste, kann er davon ausgegangen sein, das Darlehen zurückzahlen zu können. Dafür spricht, dass die E.________ AG eine Verlustbeteiligung zu Lasten des Kontos Darlehen Beschwerdeführer in ihrer Buchhaltung erst vornahm, nachdem die vom Beschwerdeführer erworbenen Liegenschaften mit Vertrag vom 25. Januar 2008 an die H.________ AG verkauft werden konnten. Der Kaufpreis betrug CHF 4‘885‘000.00, womit die im Darlehensvertrag erwähnte Bruttorendite nicht erzielt werden konnte.