Wenn bereits zum Zeitpunkt der Finanzierung klar war, dass die Forderung des Beschwerdeführers über CHF 489‘449.20 abgeschrieben werden muss, bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte bereits 2005 geplant haben könnte, das Darlehen nicht zurückzuzahlen. Der vom Beschwerdeführer unterzeichnete Darlehensvertrag gibt ihm zwar keine Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung, es ergibt sich daraus aber auch nicht, dass er von Anfang an mit der Abschreibung seiner Forderung hat rechnen müssen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang deshalb der Wille des Beschuldigten.