__ AG habe die Forderung des Beschwerdeführers von CHF 489‘449.20 abgeschrieben werden müssen, ansonsten die N.________(Bank) nicht bereit gewesen wäre, die II. Etappe zu finanzieren. Aus dieser Situation sei die Vereinbarung entstanden. Wenn bereits zum Zeitpunkt der Finanzierung klar war, dass die Forderung des Beschwerdeführers über CHF 489‘449.20 abgeschrieben werden muss, bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte bereits 2005 geplant haben könnte, das Darlehen nicht zurückzuzahlen.