Der Beschuldigte wurde dazu nicht befragt. Diese Umstände könnten strafrechtlich allerdings höchstens dann relevant sein, wenn der Beschuldigte von Anfang an geplant hätte, das Darlehen nicht zurückzuzahlen und der Darlehensvertrag ihm lediglich dazu gedient hätte, das Darlehen abschreiben zu können. Einen Hinweis auf ein solches Vorgehen des Beschuldigten könnte man in seiner Stellungnahme sehen. Er führt aus, innerhalb der E.________ AG habe die Forderung des Beschwerdeführers von CHF 489‘449.20 abgeschrieben werden müssen, ansonsten die N.________(Bank) nicht bereit gewesen wäre, die II. Etappe zu finanzieren.