Sollten die Liegenschaften unter Wert verkauft werden, müssten die nicht eingebrachten Mittel als erstes über das Darlehen des Beschwerdeführers abgebucht werden. Aus diesem Grund werde keine Rückzahlungsfälligkeit stipuliert. Damit waren vorab die Handänderungssteuern von ca. CHF 40‘000.00 sowie die Mietzinse für die Wohnung des Beschwerdeführers von seinem Darlehen in Abzug zu bringen. Aus dem Revisionsbericht geht hervor, dass diese Belastungen effektiv erfolgt sind (vgl. Hauptakten, Ordner 6, pag. 09 001 033). Zudem wurde die Rückzahlung vom erzielten Verkaufserlös abhängig gemacht.