08 002 017 ff. sowie angefochtener Entscheid), fehlte es der AG aber zumindest zeitweise an liquiden Mitteln und sie geriet in finanzielle Engpässe im Zusammenhang mit der Realisierung des Bauprojekts M.________ (vgl. auch angefochtener Entscheid, S. 11). Aufgrund seines eigenen Darlehens musste dies dem Beschwerdeführer aber bekannt sein und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Umstand für die Gewährung des Darlehens eine Rolle spielte. Selbst wenn er sich in einem Irrtum befunden hätte, wäre dieser jedenfalls nicht kausal für die Vermögensdisposition gewesen.