Erst per Jahresabschluss 31. Dezember 2009 wies die AG eine Überschuldung aus (vgl. Revisionsbericht vom 15. Oktober 2015, Hauptakten Ordner 6, pag. 09 001 058). Insofern ist davon auszugehen, dass die E.________ AG im Zeitpunkt der Darlehensgewährung grundsätzlich willens und fähig war, das Darlehen zurückzuzahlen. Mit Blick auf die Finanzierung des Liegenschaftskaufs vom 10. Mai 2005 sowie die weiteren Darlehen, welche sich die E.________ AG bzw. der Beschuldigte auszahlen liess (vgl. Hauptakten, Ordner 5, pag. 08 002 017 ff.