2.2.1, u.a. mit Verweis auf BGE 102 IV 84 E. 4). Ob ein Kreditbetrug vorliegt, hängt also davon ab, in welchem Umfang die Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung im Verhältnis zu den beim Darlehensgeber erweckten Erwartungen steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2015 vom 13. Januar 2016, E. 3.2).