Entsprechend bestehen auch keine Hinweise für eine arglistige Täuschung betreffend Verwendung des Darlehens. 7.3 Zu prüfen bleibt, ob der Beschuldigte betreffend seinen Rückzahlungswillen bzw. die Rückzahlungsfähigkeit der E.________ AG den Beschwerdeführer arglistig täuschte. Der Beschwerdeführer macht geltend, er hätte das Darlehen nicht gewährt, wenn er in Kenntnis der wahren und klaren Ertragslage der E.________ AG gewesen wäre. Anders als die Staatsanwaltschaft ausführe, habe der Beschuldigte gewusst, dass die Firma im Zeitpunkt der Überweisung des Darlehens zahlungsunfähig und überschuldet gewesen sei.