7. 7.1 Den Tatbestand des Betrugs gem. Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 7.2 Konkrete Anhaltspunkte für eine vertragswidrige Verwendung haben sich nicht ergeben. Entsprechend bestehen auch keine Hinweise für eine arglistige Täuschung betreffend Verwendung des Darlehens.