Konkrete Hinweise auf eine vertragswidrige Verwendung des Darlehens fehlen. Das Darlehen des Beschwerdeführers wurde in der Buchhaltung des Geschäftsjahres 2005 der E.________ AG Valuta 18. Mai 2005 zudem auch wie folgt verbucht: «N.________(Bank) Baukredit 600605-21 / Darlehen C.________ CHF 600’000» (Hauptakten, Ordner 6, pag. 09 001 029). Der Beschwerdeführer vermag weder in seiner Beschwerde noch in der Replik aufzuzeigen, inwiefern diese Schlussfolgerungen nicht korrekt sein sollten. Eine Werterhaltungspflicht bestand bei dieser Ausgangslage nicht. Die Einstellung wegen Veruntreuung ist damit zu Recht erfolgt.