6 im Zeitpunkt des Kauvertrages und der Darlehensübergabe klar war, dass der Beschwerdeführer das von F.________ gewährte Darlehen ablösen wird, was in der Folge auch zutraf. Zudem sagte der Buchhalter des Beschwerdeführers am 19. September 2011 ebenfalls aus, der Darlehensvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der E.________ AG sei im Zusammenhang mit dem Liegenschaftsverkauf vom 10. Mai 2005 erfolgt (Polizeiakten, Ordner 5, pag. 08 105 052, Z. 23 ff.). Konkrete Hinweise auf eine vertragswidrige Verwendung des Darlehens fehlen.