bereit zu stellen. Weder der Beschuldigte noch der Beschwerdeführer sagten aus, das Darlehen sei im Hinblick auf die Überbauung P.________ ausbezahlt worden. 6.8 Bei dieser Ausgangslage ergeben sich, unabhängig vom genauen Zeitpunkt des Darlehensvertrages, keine Anhaltspunkte dafür, dass das im Mai 2005 gewährte Darlehen im Zusammenhang mit dem Zivilprozess gegen die F.________ AG in den Jahren 2007/2008 bezahlt und verwendet worden ist, wie der Beschwerdeführer vorbringt. Das interne Arbeitspapier der E.________ AG vom 30. April 2005 sowie der Zahlungsauftrag des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2005 zeigen, dass