Die Staatsanwaltschaft leitet aus dieser Formulierung ab, dass das Darlehen im Hinblick auf die Überbauung P.________ ausbezahlt worden sei. Nach Ansicht der Kammer umschreibt diese Formulierung aber nicht den Verwendungszweck, sondern erklärt, weshalb der Beschwerdeführer bereit war, die CHF 600‘000.00, welche ihm aus dem Verkauf seiner Liegenschaften eigentlich zugestanden hätten, der E.________ AG als Darlehen zu überlassen. Dies auch mit Blick darauf, dass er sowieso bereit gewesen wäre, einen solchen Betrag für die Überbauung P.________ bereit zu stellen.