Zwingende Voraussetzung für diesen Kauf sei allerdings, dass die E.________ AG von allen Vergünstigungen der O.________(Bank) habe profitieren können, da sich sonst die Liegenschaften nicht hätten finanzieren lassen. Daraus und im Gesamtpaket eingeschlossen seien CHF 600‘000.00, welche der Beschwerdeführer bei einem erfolgreichen Abschluss (sprich Verkauf der beiden fertig erstellten Liegenschaften durch die neue Eigentümerin) für die Fertigstellung seiner Siedlung P.________ bereit zu stellen wäre. Die Staatsanwaltschaft leitet aus dieser Formulierung ab, dass das Darlehen im Hinblick auf die Überbauung P._____