Daraus geht hervor, dass die E.________ AG die Liegenschaften am 10. Mai 2005 gekauft habe, um eine Versteigerung der Liegenschaften abzuwenden. Zwingende Voraussetzung für diesen Kauf sei allerdings, dass die E.________ AG von allen Vergünstigungen der O.________(Bank) habe profitieren können, da sich sonst die Liegenschaften nicht hätten finanzieren lassen.