Damit entstehe ein Darlehensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der E.________ AG. Die Bestimmungen würden in einem separaten Darlehensvertrag vereinbart (Hauptakten, Ordner 6, pag. 09 001 206 [Beilage 18 zum Revisorenbericht]). 6.7 Der Darlehensvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten ist undatiert. Sein Inhalt bestätigt aber ebenfalls, dass das Darlehen im Zusammenhang mit der Finanzierung dieser Liegenschaften stand. Daraus geht hervor, dass die E.________ AG die Liegenschaften am 10. Mai 2005 gekauft habe, um eine Versteigerung der Liegenschaften abzuwenden.