5 6.5 Die CHF 600‘000.00, welche dem Beschwerdeführer aus dem Verkauf seiner Liegenschaften zustanden, dienten damit der Ablösung des Darlehens von F.________, welches der E.________ AG ursprünglich die für den Kauf nötigen liquiden Mittel verschaffte. Es entstand in der Folge ein neues Darlehensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der E.________ AG. Daraus ergibt sich, dass das Darlehen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Kauf seiner Grundstücke Gbbl Nrn. J.________, K.________ sowie L.________