4 2005 auf das Klientengelder-Konto des Notars einzubezahlen. Dieser wurde beauftragt und ermächtigt, aus den Mitteln der Kaufpreisrestanz die bestehenden Verpflichtungen des Beschwerdeführers bei der O.________(Bank) abzulösen (Polizeiakten, Ordner 1, pag. 08 101 243). 6.3 Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm der Beschuldigte namens der E.________ AG eine Fixhypothek bei der N.________(Bank) auf. Für die von der N.________(Bank) verlangte Anzahlung in der Höhe von CHF 600‘000.00 war die E.________ AG auf zusätzliche liquide Mittel angewiesen.