Gemäss Rechtsprechung und Lehre bringt der Täter seinen Willen, die Vermögenswerte unrechtmässig zu verwenden unter anderem zum Ausdruck, wenn er sie beiseiteschafft, ihren Eingang leugnet oder verschleiert, vortäuscht, er habe sie pflichtgemäss verwendet oder habe entsprechende Auslagen gehabt. Das blosse Nicht-Anzeigen bzw. die Nichterfüllung einer Zahlungspflicht genügt hingegen nicht, sofern es nicht in den erwähnten Verschleierungshandlungen als Verheimlichen manifestiert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1016/2015 vom 16. Januar 2017 E. 3.3.2 mit Hinweisen).