Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1047/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2 sowie 6B_1016/2015 vom 26. Januar 2017 E. 3.3.2 mit Verweis auf BGE 129 IV 257 E. 2.2.1). Gemäss Rechtsprechung und Lehre bringt der Täter seinen Willen, die Vermögenswerte unrechtmässig zu verwenden unter anderem zum Ausdruck, wenn er sie beiseiteschafft, ihren Eingang leugnet oder verschleiert, vortäuscht, er habe sie pflichtgemäss verwendet oder habe entsprechende Auslagen gehabt.