Die Annahme einer Veruntreuung fällt deshalb ausser Betracht. Wenn das Darlehen für einen bestimmten Zweck ausgerichtet wurde, ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich aus der vertraglichen Abmachung eine Werterhaltungspflicht des Borgers ergibt (BGE 120 IV 117 E. 2 e und f). Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1047/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2 sowie 6B_1016/2015 vom 26. Januar 2017 E. 3.3.2 mit Verweis auf BGE 129 IV 257 E. 2.2.1).