Diesbezüglich wäre er ohnehin nicht zur Beschwerde legitimiert. Folglich ist auf die Beschwerde gegen die Einstellung wegen Betrugs, evtl. Veruntreuung zu seinem Nachteil einzutreten, zumal die Beschwerde fristgerecht erfolgte und mit Blick auf die bei Laieneingaben herabgesetzten Voraussetzungen den Begründungsanforderungen genügt. 3. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein