__ AG, vertreten durch den Beschuldigten. Diesbezüglich ist er unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Zur Einstellung wegen Bevorzugung eines Gläubigers äussert er sich nicht, weshalb die Einstellung in diesem Punkt nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist. Gleiches gilt betreffend die Vorwürfe zum Nachteil der anderen Straf- und Zivilkläger. Diesbezüglich wäre er ohnehin nicht zur Beschwerde legitimiert.