als amtlicher Anwalt gilt auch im Beschwerdeverfahren, weshalb eine erneute Beiordnung nicht erforderlich ist. Staatsanwalt D.________, der von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraut wurde, beantragte am 30. Oktober 2017 ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 22. November 2017 an den gestellten Anträgen fest.