Der Beschuldigte, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beantragte in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde, die Kosten seien aufzuerlegen, wem rechtens, nicht aber ihm, und ihm sei für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Vertreter (weiterhin) beizuordnen und eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Die Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt gilt auch im Beschwerdeverfahren, weshalb eine erneute Beiordnung nicht erforderlich ist.