BSG 101.1]). Es steht der Beschwerdekammer in Strafsachen folglich nicht zu, den Regionalgerichten verbindlich Weisungen zu erteilen, wie sie betreffend den Beschwerdeführer bis zum Urteil des Bundesgerichts i.S BK 17 5 vorzugehen haben. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.