Soweit der Beschwerdeführer auf den Umstand verweist, dass die Regionalgerichte derzeit offenbar verschiedene Konsequenzen aus dem Beschluss BK 17 5 ziehen, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Obergericht gegenüber den Regionalgerichten anders als die Generalstaatsanwaltschaft (vgl. Art. 90 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]) inhaltlich nicht weisungsberechtigt ist (sog. richterliche Unabhängigkeit; vgl. Art. 97 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]).