3 einem Entscheid des Bundesgerichts i.S. BK 17 5 zu sistieren resp. die Hauptverhandlung zu verschieben, überzeugt. Soweit der Beschwerdeführer auf den Umstand verweist, dass die Regionalgerichte derzeit offenbar verschiedene Konsequenzen aus dem Beschluss BK 17 5 ziehen, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Obergericht gegenüber den Regionalgerichten anders als die Generalstaatsanwaltschaft (vgl. Art. 90 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;