Zur Begründung wird auf die ausführlichen Erwägungen im Beschluss BK 17 5 verwiesen. Wenn dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zukommt, hat er von vornherein auch keinen Anspruch, eine Sistierung des Strafverfahrens PEN 17 255 resp. eine Verschiebung der Hauptverhandlung bis zum Urteil des Bundesgerichts betreffend die Beschwerde gegen den Beschluss BK 17 5 zu beantragen. Es mangelt ihm insoweit an einem rechtlich geschützten Interesse. Sein Interesse an der Sistierung resp. Verschiebung der Hauptverhandlung ist lediglich faktischer Natur. Dies reicht nicht aus.