Für die Beschwerdekammer besteht keine Veranlassung, bis zu einem anderslautenden Urteil des Bundesgerichts von ihrer im Grundsatzbeschluss BK 17 5 vertretenen Auffassung abzuweichen, d.h. die Frage der Legitimation des Beschwerdeführers wird auch im vorliegenden Verfahren nicht anders beurteilt als im Beschluss BK 17 5. Auf die Beschwerde ist folglich mangels Parteistellung des Beschwerdeführers und deshalb fehlender Legitimation nicht einzutreten. Zur Begründung wird auf die ausführlichen Erwägungen im Beschluss BK 17 5 verwiesen.