beide Beschlüsse abrufbar im Internet unter: http://www.justice.be.ch > Rechtsprechung > Entscheide > Zivil- und Strafgerichtsbarkeit). Hiergegen hat der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Die Beschwerden sind derzeit noch beim Bundesgericht hängig. Für die Beschwerdekammer besteht keine Veranlassung, bis zu einem anderslautenden Urteil des Bundesgerichts von ihrer im Grundsatzbeschluss BK 17 5 vertretenen Auffassung abzuweichen, d.h. die Frage der Legitimation des Beschwerdeführers wird auch im vorliegenden Verfahren nicht anders beurteilt als im Beschluss BK 17 5.