3. Streitgegenstand ist vorliegend, ob das Regionalgericht den Beschwerdeführer zu Recht nicht als Partei im Strafverfahren zugelassen und am Hauptverhandlungstermin vom 19. Oktober 2017 festgehalten hat. Mit Beschluss BK 17 5 vom 7. Juli 2017 hat die Beschwerdekammer in Strafsachen in grundsätzlicher Weise entschieden, dass dem Beschwerdeführer als privatrechtlicher Verein kantonalgesetzlich keine Parteirechte eingeräumt und damit auch keine Rechtsmittelmöglichkeiten gewährt werden können (vgl. auch den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 17 108 vom 11. Juli 2017; beide Beschlüsse abrufbar im Internet unter: