Der Beschwerdeführer sei weiterhin als Verfahrenspartei zuzulassen. Da die Hauptverhandlung bereits am 19. Oktober 2017 stattfinde und dem Beschwerdeführer auch noch Einsicht in die vollständigen Akten gewährt werden müsse, sei das Verfahren bis zur Rechtskraft des Beschlusses BK 17 5 zu sistieren oder eventuell die Hauptverhandlung auf frühestens anfangs Dezember 2017 zu verschieben.