Der Formenreichtum der Regionalgerichte zeige, welche Verwirrung der Beschluss BK 17 5 ausgelöst habe. Es sei rechtlich nicht tragbar, bis zum Vorliegen des Bundesgerichtsurteils in anderen hängigen Fällen einfach so zu tun, als ob die Parteirechte des Beschwerdeführers bis auf weiteres faktisch ausser Kraft gesetzt seien. Dass das Obergericht nach seinem Beschluss BK 17 5 offenbar keine Weisungen/Empfehlungen an die Regionalgerichte erteilt habe und nun nahezu jeder Gerichtspräsident eine andere Reaktion im Zusammenhang mit dem Beschluss BK 17 5 zeige, sei unglücklich und trage nicht viel zur Glaubwürdigkeit der Behörden bei.