Die Konsequenzen des obergerichtlichen Beschlusses BK 17 5 seien auf diesen konkreten Fall beschränkt. Ein Antrag auf aufschiebende Wirkung hätte für die Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers in anderen, (unterinstanzlich) hängigen Verfahren keinen Einfluss gehabt. Es sei nicht angezeigt, von einer Geltung des obergerichtlichen Beschlusses BK 17 5 bis zum bundesgerichtlichen Urteil zu sprechen. Ob der Beschluss rechtsbeständig sei, werde das Bundesge-