Der Beschwerdeführer werde daher im vorliegenden Strafverfahren nicht als Partei zugelassen. Da dem Beschuldigten Übertretungen vorgeworfen würden und zudem beweisrechtliche Einvernahmen durchgeführt werden müssten, sei es auch nicht angezeigt, das Strafverfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die Beschwerde des Beschwerdeführers zu sistieren. Es werde am Hauptverhandlungstermin vom 19. Oktober 2017 festgehalten. 2.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Argumentation des Regionalgerichts sei nicht stichhaltig. Die Konsequenzen des obergerichtlichen Beschlusses BK 17 5 seien auf diesen konkreten Fall beschränkt.