2. 2.1 Das Regionalgericht führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 5 vom 7. Juli 2017 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Die telefonische Nachfrage beim Bundesgericht habe ergeben, dass der Beschwerdeführer keine aufschiebende Wirkung beantragt habe. Somit gelte der Beschluss der Beschwerdekammer BK 17 5 bis zu einem anderslautenden Entscheid des Bundesgerichts. Der Beschwerdeführer werde daher im vorliegenden Strafverfahren nicht als Partei zugelassen.