Am 3. Oktober 2017 wies die Verfahrensleitung den (sinngemässen) Antrag, das Regionalgericht Oberland sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, das Verfahren bis zum Vorliegen des bundesgerichtlichen Entscheides i.S. BK 17 5 zu sistieren oder die Hauptverhandlung vom 19. Oktober 2017 zu verschieben, ab. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme des Regionalgerichts und des Beschuldigten bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).