Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2017 Beschwerde und stellte folgende Anträge: Die Verfügung vom 19. September 2017 sei aufzuheben und das Regionalgericht Oberland sei anzuweisen, das Verfahren im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zum rechtskräftigen Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts (BK 17 5) zu sistieren. Eventualiter sei die auf den 19. Oktober 2017 angesetzte Hauptverhandlung im rubrizierten Verfahren zu verschieben, frühestens auf Dezember 2017, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.