Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 410 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Oktober 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Dachverband Berner Tierschutzorganisationen (DBT), vertre- ten durch B.________ Beschwerdeführer Gegenstand Zulassung Privatklägerschaft Strafverfahren wegen Übertretung gegen die Tierschutzgesetzge- bung und Übertretung gegen die Tierseuchengesetzgebung Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 19. September 2017 (PEN 17 255) Erwägungen: 1. Am 19. September 2017 verfügte das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Re- gionalgericht), dass der Dachverband Berner Tierschutzorganisationen (nachfol- gend: Beschwerdeführer) im Strafverfahren PEN 17 255 gegen den Beschuldigten A.________ wegen Übertretung gegen die Tierschutzgesetzgebung und Übertre- tung gegen die Tierseuchengesetzgebung nicht als Partei zugelassen werde. Am Hauptverhandlungstermin vom 19. Oktober 2017 werde festgehalten. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2017 Beschwerde und stellte folgende Anträge: Die Verfügung vom 19. September 2017 sei aufzuheben und das Regionalgericht Oberland sei anzu- weisen, das Verfahren im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zum rechtskräftigen Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts (BK 17 5) zu sistieren. Eventualiter sei die auf den 19. Oktober 2017 angesetzte Hauptverhandlung im rubrizierten Verfahren zu verschieben, frühestens auf Dezember 2017, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 3. Oktober 2017 wies die Verfahrensleitung den (sinngemässen) Antrag, das Regionalgericht Oberland sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuwei- sen, das Verfahren bis zum Vorliegen des bundesgerichtlichen Entscheides i.S. BK 17 5 zu sistieren oder die Hauptverhandlung vom 19. Oktober 2017 zu verschie- ben, ab. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme des Regionalgerichts und des Beschuldigten bzw. auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. 2.1 Das Regionalgericht führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerde- führer habe gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 5 vom 7. Juli 2017 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Die telefonische Nachfrage beim Bundesgericht habe ergeben, dass der Be- schwerdeführer keine aufschiebende Wirkung beantragt habe. Somit gelte der Be- schluss der Beschwerdekammer BK 17 5 bis zu einem anderslautenden Entscheid des Bundesgerichts. Der Beschwerdeführer werde daher im vorliegenden Strafver- fahren nicht als Partei zugelassen. Da dem Beschuldigten Übertretungen vorge- worfen würden und zudem beweisrechtliche Einvernahmen durchgeführt werden müssten, sei es auch nicht angezeigt, das Strafverfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die Beschwerde des Beschwerdeführers zu sistieren. Es wer- de am Hauptverhandlungstermin vom 19. Oktober 2017 festgehalten. 2.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Argumentation des Regionalgerichts sei nicht stichhaltig. Die Konsequenzen des obergerichtlichen Beschlusses BK 17 5 seien auf diesen konkreten Fall beschränkt. Ein Antrag auf aufschiebende Wirkung hätte für die Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers in anderen, (unterinstanz- lich) hängigen Verfahren keinen Einfluss gehabt. Es sei nicht angezeigt, von einer Geltung des obergerichtlichen Beschlusses BK 17 5 bis zum bundesgerichtlichen Urteil zu sprechen. Ob der Beschluss rechtsbeständig sei, werde das Bundesge- 2 richt entscheiden. Bis zur höchstrichterlichen Klärung der Frage, ob dem Be- schwerdeführer gestützt auf das kantonale Recht in tierschutzrechtlichen Verfahren Parteistellung zukomme, bestehe diesbezüglich Unsicherheit. Dies zeige sich auch an den diversen Vorgehensweisen der Regionalgerichte im Zusammenhang mit dem obergerichtlichen Beschluss BK 17 5. Der Formenreichtum der Regionalge- richte zeige, welche Verwirrung der Beschluss BK 17 5 ausgelöst habe. Es sei rechtlich nicht tragbar, bis zum Vorliegen des Bundesgerichtsurteils in anderen hängigen Fällen einfach so zu tun, als ob die Parteirechte des Beschwerdeführers bis auf weiteres faktisch ausser Kraft gesetzt seien. Dass das Obergericht nach seinem Beschluss BK 17 5 offenbar keine Weisungen/Empfehlungen an die Regio- nalgerichte erteilt habe und nun nahezu jeder Gerichtspräsident eine andere Reak- tion im Zusammenhang mit dem Beschluss BK 17 5 zeige, sei unglücklich und tra- ge nicht viel zur Glaubwürdigkeit der Behörden bei. Die unteren Behörden hätten diesbezüglich offenbar Bedarf an einer Hilfestellung. Der Beschwerdeführer sei weiterhin als Verfahrenspartei zuzulassen. Da die Hauptverhandlung bereits am 19. Oktober 2017 stattfinde und dem Beschwerdeführer auch noch Einsicht in die vollständigen Akten gewährt werden müsse, sei das Verfahren bis zur Rechtskraft des Beschlusses BK 17 5 zu sistieren oder eventuell die Hauptverhandlung auf frühestens anfangs Dezember 2017 zu verschieben. 3. Streitgegenstand ist vorliegend, ob das Regionalgericht den Beschwerdeführer zu Recht nicht als Partei im Strafverfahren zugelassen und am Hauptverhandlungs- termin vom 19. Oktober 2017 festgehalten hat. Mit Beschluss BK 17 5 vom 7. Juli 2017 hat die Beschwerdekammer in Strafsachen in grundsätzlicher Weise ent- schieden, dass dem Beschwerdeführer als privatrechtlicher Verein kantonalgesetz- lich keine Parteirechte eingeräumt und damit auch keine Rechtsmittelmöglichkeiten gewährt werden können (vgl. auch den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 17 108 vom 11. Juli 2017; beide Beschlüsse abrufbar im Internet unter: http://www.justice.be.ch > Rechtsprechung > Entscheide > Zivil- und Strafge- richtsbarkeit). Hiergegen hat der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Be- schwerde erhoben. Die Beschwerden sind derzeit noch beim Bundesgericht hän- gig. Für die Beschwerdekammer besteht keine Veranlassung, bis zu einem anders- lautenden Urteil des Bundesgerichts von ihrer im Grundsatzbeschluss BK 17 5 ver- tretenen Auffassung abzuweichen, d.h. die Frage der Legitimation des Beschwer- deführers wird auch im vorliegenden Verfahren nicht anders beurteilt als im Be- schluss BK 17 5. Auf die Beschwerde ist folglich mangels Parteistellung des Be- schwerdeführers und deshalb fehlender Legitimation nicht einzutreten. Zur Begrün- dung wird auf die ausführlichen Erwägungen im Beschluss BK 17 5 verwiesen. Wenn dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zukommt, hat er von vornherein auch keinen Anspruch, eine Sistierung des Strafverfahrens PEN 17 255 resp. eine Verschiebung der Hauptverhandlung bis zum Urteil des Bundesgerichts betreffend die Beschwerde gegen den Beschluss BK 17 5 zu beantragen. Es mangelt ihm in- soweit an einem rechtlich geschützten Interesse. Sein Interesse an der Sistierung resp. Verschiebung der Hauptverhandlung ist lediglich faktischer Natur. Dies reicht nicht aus. Der Vollständigkeit halber sei deshalb erwähnt, dass die Vorgehenswei- se des Regionalgerichts nicht zu beanstanden ist. Die Begründung des Regional- gerichts, weshalb es im konkreten Fall nicht angezeigt ist, das Strafverfahren bis zu 3 einem Entscheid des Bundesgerichts i.S. BK 17 5 zu sistieren resp. die Hauptver- handlung zu verschieben, überzeugt. Soweit der Beschwerdeführer auf den Um- stand verweist, dass die Regionalgerichte derzeit offenbar verschiedene Konse- quenzen aus dem Beschluss BK 17 5 ziehen, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Obergericht gegenüber den Regionalgerichten anders als die Generalstaatsanwalt- schaft (vgl. Art. 90 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]) inhaltlich nicht weisungsbe- rechtigt ist (sog. richterliche Unabhängigkeit; vgl. Art. 97 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Es steht der Beschwerdekammer in Strafsachen folglich nicht zu, den Regionalgerichten verbindlich Weisungen zu erteilen, wie sie betreffend den Beschwerdeführer bis zum Urteil des Bundesgerichts i.S BK 17 5 vorzugehen haben. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt D.________ (O 17 5127) - dem Beschuldigten Bern, 12. Oktober 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5