2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten - dem Strafkläger/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten) Bern, 15. Januar 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: