Hier steht jedoch weder ein definitiver Verzicht einer Weiterleitung zur Diskussion, noch ist ein Vorteil oder eine Benachteiligung erkennbar. Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels Anfangsverdachts nicht an die Hand genommen hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.