Aus dem vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. Mai 1968 kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, ist er doch mit dem hier zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar. Zwar war (auch) dort eine Nichtweiterleitung Gegenstand eines Strafverfahrens wegen Amtsmissbrauchs, doch handelte es sich damals um (nicht weitergeleitete) Strafakten. Hier steht jedoch weder ein definitiver Verzicht einer Weiterleitung zur Diskussion, noch ist ein Vorteil oder eine Benachteiligung erkennbar.