Dass das Gesuchsverfahren abgeschrieben worden ist, ohne dass der Beschwerdeführer zum Entschädigungspunkt hat Stellung nehmen können bzw. letztgenannter Punkt nicht beurteilt worden ist, hat die Beschuldigte nicht zu verantworten und war auch nicht zu erwarten. Aus dem vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. Mai 1968 kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, ist er doch mit dem hier zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar.