Gesuchstellers faktisch entsprochen. Ferner liegt die Beurteilung des von der Beschuldigten am 10. April 2017 weitergeleiteten Ausstandsgesuchs (inkl. dessen Nebenfolgen) ausserhalb ihres Einflussbereichs. Dass das Gesuchsverfahren abgeschrieben worden ist, ohne dass der Beschwerdeführer zum Entschädigungspunkt hat Stellung nehmen können bzw. letztgenannter Punkt nicht beurteilt worden ist, hat die Beschuldigte nicht zu verantworten und war auch nicht zu erwarten.