Selbst wenn das gewählte Vorgehen der Beschuldigten rechtlich zu beanstanden wäre, würde dies nichts am Ergebnis ändern, dass der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs nicht erfüllt wäre. Wie die Staats- und Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführen, kann keine Vorteils- oder Benachteiligungsabsicht der Beschuldigten ausgemacht werden. Indem die Beschwerdekammer im Verfahren BK 17 22 + 23 ohne Mitwirkung des vom Beschwerdeführer abgelehnten Richters entschieden hat, wurde dem Begehren des Beschwerdeführers resp. Gesuchstellers faktisch entsprochen.