Das gewählte Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht selbst den (definitiven) Verzicht auf Weiterleitung eines Ausstandsgesuchs bzw. den Umstand, dass die für die Beurteilung eines Ausstandsgesuchs eigentlich unzuständige Beschwerdekammer selber über das Gesuch befunden hatte, nicht moniert hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 2). Selbst wenn das gewählte Vorgehen der Beschuldigten rechtlich zu beanstanden wäre, würde dies nichts am Ergebnis ändern, dass der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs nicht erfüllt wäre.